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Der “Webinar”-Begriff: Droht Trainern die Abmahnung?

Geschrieben von Judith Forchheim | Mo, 20.07.2020

Online-Seminare oder auch Webinar boomen! Doch es tauchen in letzter Zeit immer wieder Fragen zum Webinar-Begriff auf. Darf ich mein digitales Angebot überhaupt so nennen oder droht mir eine Abmahnung? Wir haben für dich recherchiert:

Disclaimer: Wir aus der blink.it-Redaktion sind leider keine Juristen, deshalb sind die folgenden Informationen ohne Gewähr! Natürlich haben wir nach besten Gewissen recherchiert und unsere Informationsquellen mit verschiedenen Experten abgeglichen.

Der Begriff “Webinar” ist tatsächlich seit 2003 eine geschützte Marke. Dieses Patent ist aus heutiger Sicht kritisch zu betrachten, da es sich dabei um einen häufig genutzten Gattungsbegriff handelt. Zur Zeit der Patentanmeldung war der Begriff und das Produkt dahinter jedoch nicht so weit verbreitet wie heute.

Das Patent für den Begriff “Webinar” ist nach heutigem stand rechtens. Doch laut Bericht von Heise vom 09.07.2020 sind bereits fünf Anträge auf Löschung der Marke eingegangen. Begründet sind die Anträge vor allem damit, dass “das Kennzeichen ‘Webinar’ inzwischen zu einem allgemein üblichen Gattungsbegriff geworden ist.”

 Wenn du einen ausführlichen Bericht zum Thema lesen möchtest, empfehlen wir dir den Beitrag im Blog der Kanzlei Rieck & Partner: “Webinar als markenrechtlich geschützter Begriff”

Was bedeutet das für dich als “Webinar”-Anbieter?

Theoretisch besteht aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage die Gefahr, abgemahnt zu werden. Laut Rechtsexperten gab es immer wieder Gerüchte über Abmahnungen, bisher wurden diese aber noch nicht offiziell bestätigt. Praktisch sei eine Abmahnung aber eher unwahrscheinlich, zumindest eine erfolgreiche – so Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke auf Facebook.

Weitere Erkenntnisse liefert die aktuelle Stellungnahme der digitalen Hochschule NRW:

  1. Der Begriff ist im Markenregister des DPMA eingetragen.
  2. Der Begriff wurde vom Inhaber nicht im Sinne des Markengesetzes verwendet.
  3. Der Marke droht aber ein Verfall, da der Begriff im normalen Sprachgebrauch als Beschreibung für ein Online Seminar fest etabliert ist.
  4. “Digitales Meeting”, “Online Meeting”, “Online Seminar” sind rechtlich unbedenkliche Begriffe.

Ob du dein Online-Angebot weiterhin als Webinar bezeichnen möchtest oder nicht, musst du letztlich selbst entscheiden. Ein Restrisiko für eine Abmahnung bleibt, dieses schätzen wir aktuell aufgrund der erwähnten Expertenmeinungen eher gering ein. Wahrscheinlich wird es zum “Webinar-Streit” erst eine eindeutige Antwort geben, wenn Abmahnungen bestätigt oder tatsächliche gerichtliche Entscheide getroffen sind.

Wir werden das Thema auf jeden Fall weiter verfolgen und halten dich auf dem Laufenden.

Wirst du den Begriff “Webinar” in Zukunft weiter nutzen? Schreibe uns deine Meinung gerne in die Kommentare!

Wir sind zwar keine Rechtsexperten – dafür können wir dir inhaltliche und didaktische Tipps zur Gestaltung von Online Seminaren geben. Wenn dich solche Themen interessieren, schaue doch gerne bei unserer kostenlosen Sammlung an Leitfäden, Checklisten und anderen Lernmaterialien vorbei!